Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Was ist eine erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung?
Um bspw. einen großen Röntgenschein zu machen, benötigen Sie eine medizinische Grundausbildung. Hierfür gelten folgende Anforderungen:
- Die Ausbildung – wird erfolgreich mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen und ist bundesrechtlich oder landessrechtlich geregelt oder – entspricht den Ausbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) (wie OTA/ATA) oder – entspricht den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) (wie CTA).
- Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 24 Monate.
- Die Ausbildung vermittelt anatomische Kenntnisse, die sich auf mehr als zwei Bereiche der Anatomie (Skelett, Organe bzw. Organsysteme) beziehen
- Die Ausbildung vermittelt physikalische oder technische Grundkenntnisse (Physik oder Gerätetechnik muss im Lehrplan aufgeführt sein).
- Die Ausbildung beinhaltet Tätigkeiten am und mit dem Patienten.
Hierzu zählen bspw. folgende Berufsausbildungen:
- Altenpfleger/in Pflegerischer
- Anästhesietechn. Assistent/in (ATA)
- Chirurgisch-techn.-Assistent/in (CTA)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Hebamme/Entbindungspfleger/in
- Masseur/in
- Medizinische/r Bademeister/in
- Medizinische/r Fachangestellte/r (MFA)
- Arzthelfer/in
- Medizinisch-techn. Assistent/in für Funktionsdiagnostik (MTAF)
- Medizinisch-techn. Assistent/in für Veterinärmedizin (MTAV)
- Notfallsanitäter/in (Berufsbez. seit 01.01.2014)
- Operationstechn. Assistent/in (OTA)
- Orthoptist/in (Schielbehandlung)
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
- Rettungsassistent/in (Ausbildung ist zum 31.12.2014 ausgelaufen)
- Tiermedizinischer Fachangestellte(r)
- Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
Nach einer Einzelfallprüfung der zuständigen Behörde können nach Nachweiserbringung auch andere Berufsausbildung mit bspw. Zusatzqualifikation als zulässige medizinische Grundausbildung anerkannt werden.
Bitte beachten Sie, dass die endgültige Entscheidung über die Zulassung von Teilnehmern nicht der Kursveranstalter trifft.